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Die Anforderungen und Voraussetzungen sind in Anlehnung an die gültige Norm für Zu- schlagsstoffe DIN EN 1262020 vorgegeben, d.h. eine zusätzliche Leistungsanforderung ist mittels Richtlinie in der nationalen Normung ergänzt worden.
Bei welchen Betonsorten in welchen Anteilen diese RC-Gesteinskörnung eingesetzt wer- den darf, regelt die Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton: DAfStb-Richt- linie: Beton nach DIN EN 206-1 und DIN EN 1045-2 mit recyclierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620, Ausgabe 2010. Danach darf diese RC-Gesteinskörnung in Betonen mit einer Druckfestigkeit bis C 30/37 und den für den Hausbau klassischen Expositions- klassen eingesetzt werden.
Über die angeforderten Expositionsklassen ergeben sich die Umweltbedingungen und- Mindestfestigkeitsklassen.

Praktisch betrachtet, bewegen wir uns bei Recyclingbeton zwischen Stand der Technik und anerkannte Regel der Technik. Dieser Zustand sorgt dafür, dass die Akzeptanz dieses Baustoffs bei Bauherren oftmals fehlt, zumindest mit einer großen Skepsis verbunden ist. Hohe Anforderungen an Bauteilqualitäten, schlankere Bauteile mit hohen Betonfestig- keiten und die daraus folgenden Mindestanforderungen bei Einsatzstoffen schließen die Einsatzmöglichkeiten schon im Vorfeld (DIN EN 206) gänzlich aus.Die größten norma- tiven Einschränkungen, neben den im unteren Verlauf erläuterten Klassifizierungen des Materials, sind:

Abbildung 10: Höchstzulässige Mengen an RC-Material
Ferner fehlen in Deutschland größere Versuchsreihen und langfristige Erfahrungswerte, insbesondere die Frage der Dauerhaftigkeit und Nutzungsdauer für Recyclingbeton ist ein Hauptkriterium für den Ausschluss des Baustoffs.
Bereits bei der Herstellung von Recyclingmaterial greifen qualitätssichernde Maßnah- men, welche für den Deponiebetreiber einen nicht zu unterschätzenden Aufwand bedeu- tet. So ist die Herkunft des Bauschutts lückenlos zu dokumentieren und bereits im Vorfeld ist die Art des Abbruchs zu sortieren.
Entsprechend variieren die Einkaufspreise bzw. Deponiekosten des Betreibers, da die Abbruchunternehmen durch das Vorsortieren ihren Aufwand entgegensetzen. Dies führt beim Deponiebetreiber vordergründig zunächst zu niedrigeren Einnahmen, je nach Standort werden die Zuordnungen wie folgt ausgewiesen:
Die Zuordnung entscheidet über das erhobene Entgelt/die erhobene Gebühr. Zu berück- sichtigen ist, dass gipshaltiger Bauschutt aus chemischer Sicht nicht als RC-Material für die Betonherstellung geeignet ist, da Gips im Beton das Gefüge zerstören würde. Für das Abbruchunternehmen bedeutet das die saubere Trennung von Roh- und Trockenbau. Die zulässige Zusammensetzung ist in der DAfStb-Richtlinie für RC-Material geregelt22.
Abbildung 11: Zusammensetzung RC-Material nach DAfStb-Richtlinie
Eine weitere kostenintensive Anforderung an Deponien zur Einteilung des RC-Materials ist auch die chemische Analyse des Materials, welche neben den toxikologischen Werten auch Aussage zu reaktiven Stoffen wie Alkalieempfindlichkeit aufweisen muss. Diese Prüfung ist bei jedem neuen Bauvorhaben notwendig.
20 Beuth-Verlag, DIN EN 12620
21 DAfStb, 2010 Richtlinie für recyclierte Gesteinskörnung
22 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton DAfStB-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620