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2.3.3 Politische Einflussnahme

Einmalig in Deutschland ist die Wahlmöglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe sich der Umsatzsteuerpauschalierung oder Umsatzsteuerregelbesteuerung zu unterziehen. Der Unterschied beider Systeme besteht darin, dass ein regelbesteuertes Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, was bedeutet, dass der Regelsteuersatz von 19 Prozent in gewissen Teilen wie zum Beispiel Investitionen zurückerstattet werden kann. Ein pauschalierendes Unternehmen auf der anderen Seite rechnet mit einer Umsatzsteuer von 10,7 Prozent, welche als zusätzliche Einnahme im Betrieb einbehalten wird und nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass ein pauschalierender Landwirt keine Vorsteuer als Erstattung geltend machen kann, wobei dennoch Ausnahmen bestehen. So sind alkoholische Getränke grundsätzlich mit einem Steuersatz von 19 Prozent zu verbuchen. Davon muss aber die Differenz aus ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 10,7 Prozent und der Regelsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt abgeführt werden. Einzig Traubenverkäufe werden von der Regelbesteuerung ausgenommen und werden mit den bekannten 10,7 Prozent veranschlagt. Betriebe, die in den nächsten Jahren größere Investitionen geplant haben, können sich die Regelbesteuerung zu Nutze machen. Dabei wird dem Betrieb die gezahlte Regelsteuer von 19 Prozent wieder rückerstattet, vorausgesetzt man bindet sich für mindestens fünf Jahre an die Regelung. Bisher war die Wahl der Besteuerungsvariante eines Betriebes an keine besonderen Bedingungen gekoppelt. Jedoch ist Deutschland aufgrund zweier, der EU-Kommission vorliegenden Verfahren gezwungen, diese Regelung zu modifizieren. Nun wurden durch das Jahressteuergesetz von 2020 die Bedingungen dahingehend geändert, dass sich ausschließlich Betriebe mit einem Jahresnettoumsatz von maximal 600.000 Euro der Umsatzsteuerpauschalierung unterziehen dürfen. Landwirte, deren Umsätze über diesem Richtwert liegen, sind dazu verpflichtet, in die Regelbesteuerung zu wechseln. Die EU-Kommission fokussiert sich aber hauptsächlich auf eine Änderung der Höhe des Pauschalsteuersatzes, da der gegenwärtige mit 10,7 Prozent zu hoch kalkuliert sei. Berechnungen des Bundesrechnungshofes ergaben daher einen neuen Vorsteuersatz in Höhe von 9,5 Prozent, welcher jedoch jährlich neu errechnet wird. (vgl. Lambert, 2021, S.30-33) Dieser Gesetzesvorschlag wurde vom Bundestag bestätigt und soll Landwirte ab 2022 steuerlich mit insgesamt 80 Millionen Euro zusätzlich belasten. Für das Jahr 2025 werden die steuerlichen Mehrbelastungen auf 365 Millionen Euro für pauschalierende Landwirte prognostiziert. (vgl. Deutscher Bundestag, 2021)

 

Neben den Eingriffen in die landwirtschaftliche Politik zeigen auch aktuelle wirtschaftspolitische Maßnahmen ihre Auswirkungen auf die Weinbranche. Die derzeitige Bundesregierung verschont mit ihrem Beschluss, den Mindestlohn ab dem 01.10.2022 auf zwölf Euro anzuheben, auch den Weinsektor nicht. So wurden indes Forderungen seitens landwirtschaftlicher Verbände abgelehnt, den Mindestlohn in einer Staffelung auf zwölf Euro anzuheben, da mit diesem rapiden Sprung immense Personalkosten auf die Weingüter zukommen würden. Auch Anfragen zu einer Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft wurden seitens der Regierung verneint. Im Vergleich zum Vorjahr würde sich der Lohn schlagartig um 2,40€ (25 Prozent) anheben. (vgl. Ddw, 2022b, S.13)