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2.2 Abgrenzung im Betrieb

Die Kostenarten können grundsätzlich aus der Finanzbuchhaltung übernommen werden.

Hinsichtlich einer Harmonisierung von externem und internem Rechnungswesen ist eine Anlehnung an den Kontenplan der Finanzbuchhaltung zu empfehlen.

Eine Abgrenzung hat höchstens stattzufinden bezüglich der neutralen Aufwendungen, welche nicht in das betriebliche Rechnungswesen eingehen sollten, und der Anderskosten (kalkulatorische Kosten / Zusatzkosten).

Abbildung 7: Abgrenzung der <a href=

Kosten zu den Aufwendungen" class="wp-image-9655 size-full" height="174" src="https://sgbs.ch/wp-content/uploads/Abbildung-7-Abgrenzung-der-Kosten-zu-den-Aufwendungen.png" width="581"> Abbildung 7: Abgrenzung der Kosten zu den Aufwendungen17

Aufwendungen, die keine Kosten darstellen (neutrale Aufwendungen), sollten, wie aus der obigen Abbildung hervorgeht, nicht als Kostenarten in die Kostenartenrechnung übernommen werden.

 

17 vgl. Olfert (2005), S. 83