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1.2.6 Aut-idem-Regelung – begrenzte Verordnungsentscheidungen für Apotheker

Da die Aufhebung der Arzneimittelbudgets zu einem deutlichen Anstieg der Arzneimittelausgaben führte – sie lagen in 2001 um 10,4 Prozent über dem Vorjahresniveau - sah sich die Regierungskoalition im Verlauf des Jahres 2002 zu neuerlichen gesetzlichen Interventionen veranlasst, deren wichtigste die so genannte „Aut-idem-Regelung“ war. „Aut idem“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das gleiche“. Ihr zufolge sollen Ärzte nicht mehr ein bestimmtes Medikament, sondern nur
noch einen Wirkstoff verschreiben. Der Apotheker ist dann gehalten, ein entsprechendes Präparat aus dem unteren Preisdrittel auszuwählen.

Allerdings ist die Anwendung dieser Bestimmung mit diversen Einschränkungen versehen:

  • Erstens wird die „Aut-idem-Regelung“ nur dann wirksam, wenn der Arzt dies durch ein Kreuz auf dem Rezeptvordruck gestattet. Der Arzt muss den Apotheker also ausdrücklich zu einer eigenständigen Auswahl eines Medikaments ermächtigen.
  • Zweitens dürfen nur solche Medikamente ersetzt werden, die im jeweiligen Anwendungsbereich zugelassen sowie in Dosierung, Darreichungsform und Packungsgröße mit dem verschriebenen Präparat identisch sind.
  • Drittens findet die Aut-idem-Regelung dann keine Anwendung, wenn der Arzt von sich aus ein Generikum aus dem unteren Preisdrittel verordnet.