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1.2.4 Deutschland – Freie Preisgestaltung für Arzneimittel?

Wie andere Leistungsarten der GKV steht auch der Arzneimittelsektor unter den Vorzeichen der Kostendämpfungspolitik. Grundsätzlich kann eine Begrenzung der Arzneimittelausgaben auf folgenden Wegen geschehen:

  • durch Einflussnahme auf die Arzneimittelpreise,
  • durch Einflussnahme auf das Verordnungsverhalten der Ärzte,
  • durch Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln (Leistungsausgliederungen),
  • durch Verlagerung von Kosten auf Patienten, möglicherweise in Verbindung mit einer sinkenden Nachfrage nach Arzneimitteln.

Arzneimittelpolitik in Deutschland setzt in ihren Bemühungen um Kostensenkung auf eine Kombination dieser Ansatzpunkte und Handlungsebenen. Die meisten der in den letzten Jahren eingesetzten Instrumente zielen jedoch auf Einsparungen in der Arzneimittelversorgung ab. Dies gelang, indem

  • mit dem GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2004 die bis dahin generelle Befreiung patentgeschützter Arzneimittel von den Festbetragsregelungen aufgehoben wurde; seitdem unterliegen patentgeschützte Arzneimittel nur dann nicht der Bildung von Festbeträgen 1 , wenn sie eine therapeutische Verbesserung mit sich bringen. Dazu zählt das Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch ausdrücklich die Verringerung von Nebenwirkungen (§ 35 Abs. 1a SGB V). Darüber hinaus sah das GKV-Modernisierungsgesetz eine Absenkung der Festbeträge vor, die zum 1.4.2004 in Kraft trat. Dadurch wurde nach Kassenangaben ein Einsparvolumen von 2,5 Milliarden Euro realisiert.
  • den Pharmaunternehmen und Apothekern Zwangsrabatte auferlegt wurden, die sie den gesetzlichen Krankenkassen zu gewähren hatten; in verschiedenen Gesundheitsreformen wurden derartige Preisabschläge – zum Teil mit einer Befristung – eingeführt oder erhöht
  • der Anteil von Parallelimporten durch gesetzliche Vorgaben gestützt, erhöht wurde; die Einsparungen, die auf diese Weise erzielt werden können, beruhen auf den großen Preisunterschieden zwischen den nationalstaatlichen Arzneimit- telmärkten. Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel wieder in das SGB aufgenommen (§ 129 Abs. 1 SGB V). Jede Apotheke musste ab Januar 2003 beim GKV-Fertigarzneimittelumsatz eine Importquote von sieben Prozent erreichen. Allerdings ist damit nichts über den Preis der Parallelimporte und damit das Einsparvolumen ausgesagt.

Das GKV-Modernisierungsgesetz schränkte dann die Pflicht zur Abgabe von preisgünstigen Importen wieder etwas ein: Sie galt nun nur noch für solche Arzneimittel, deren Abgabepreis um 15 Prozent oder 15 Euro niedriger war als der Preis des vom Arzt verordneten Arzneimittels (§ 129 Abs. 1 SGB V). Von 1998 bis 2006 ist der Marktanteil mit Importarzneimitteln im Apothekenmarkt von weniger als zwei Prozent auf fast acht Prozent gestiegen. Den forschenden Arzneimittelherstellern entstand dadurch im Inland ein erheblicher Umsatzverlust. 2006 erzielten die Importeure einen Umsatz von rund 1,7 Milliarden Euro.
(http://www.vfa.de/de/presse/statcharts/arzneimittelmarkt/#vfastat-37-de-fa-mt-parallelimporte.pdf)