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1.2.2 Kassenärztliche Vereinigungen (KV)

Mit Gründung der KV’en 1931 wurde diesen der Sicherstellungsauftrag für ambulante ärztliche Leistungen von GK-Versicherten übertragen. Die KV’en stehen den Kassen als öffentlich-rechtliches Vertretungsmonopol gegenüber. Damit wurde die Trennung zwischen Leistungsverantwortung und Leistungsfinanzierung dauerhaft vollzogen. Die Kassen zahlen eine Gesamthonorarsumme, die die KV’en nach einem Honorarverteilungsmaßstab, der mit den Kassen abgestimmt wird, unter den Ärzten verteilen. Die Vergütung erfolgt über eine als Kopfpauschale bemessene Honorarsumme.