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1.2.5 Arztindividuelle Richtgrößen

Kostendämpfungsstrategien in der Arzneimittelversorgung setzen nicht nur bei der Preissteuerung an, sondern auch bei der Mengensteuerung, also bei Art und Umfang der verordneten Medikamente. Darüber wiederum entscheidet der Arzt. Deshalb zielt eine Reihe von Gesetzesbestimmungen darauf ab, das Verordnungsverhalten der Ärzte zu beeinflussen. Das derzeit wichtigste Instrument zur Steuerung des ärztlichen Verordnungsverhaltens sind die arztindividuellen Richtgrößen als Instrument der Mengensteuerung (§ 84 Abs. 6 SGB V).

Richtgrößen sind Beträge, die dem Arzt für die Arzneimitteltherapie eines Patienten vorgegeben werden und die er im Durchschnitt bei allen seinen Patienten nicht überschreiten darf. Sie werden nach Arztgruppen sowie nach Regionen differenziert. Außerdem sollen auch das Alter und die Krankheitsarten berücksichtigt werden. Allerdings handelt es sich bei Richtgrößen zunächst nur um Orientierungswerte, die eine Steuerungswirkung erst in Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen 3 entfalten können. Die Richtgrößen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

Zum 1.1.2001 hob die Regierungskoalition mit dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG) die Arzneimittelbudgets und die Androhung des Kollektivregresses auf. Dies war in erster Linie eine Reaktion auf wachsende Proteste der Ärzte. Stattdessen haben die Landesverbände der Krankenkassen und die KVen, nunmehr getrennt für den Arzneimittel- und den Heilmittelbereich, auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jährlich eine Obergrenze für die Arzneimittelausgaben zu vereinbaren (§ 84 Abs. 1 SGB V). Dabei sollen als Anpassungskriterien u.a. berücksichtigt werden:

  • Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur der Versicherten,
  • Veränderungen der Preise der Arzneimittel,
  • Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen,
  • der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel,
  • Veränderungen des Verordnungsumfanges von Arzneimitteln aufgrund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen,
  • die Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven.