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Möchte eine Organisation mit öffentlichen Aufgaben wie ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband (Rechtsform des Spitals Limmattal) eine größere Investition tätigen gilt es dabei, die Submissionsverordnung einzuhalten. Das öffentliche Beschaffungswesen (syn. Submissionswesen) beschreibt und regelt die Entgegennahme von Sachmitteln und Leistungen von privaten Anbietern durch Behörden und Gemeinwesen wie ein öffentliches Spital mit einem Gesamtvolumen von jährlich ca. 36 Milliarden Franken.105 Dies geschieht auf der Grundlage internationaler Verträge und enthält als Spezialgebiet des Verwaltungsrechts insbesondere Grundsätze der Nichtdiskriminierung von Anbietenden und das Gleichbehandlungsgebot. Im sog. Nicht-Staatsvertragsbereich ist die Gleichbehandlung allerdings nur für inländische Unternehmen gewährleistet. Die Bestimmungen sollen für einen wirksamen und fairen Wettbewerb sorgen. Im Kanton Zürich besteht die Besonderheit der Unveränderbarkeit der Angebote nach Einreichung bei der Vergabestelle. Verhandlungen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. Die Anbietenden haben im Submissionsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabestelle beurteilt werden. Weiterhin gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung von Mann und Frau, der vertrauliche Umgang mit Informationen, Transparenz, die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder und die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen durch die Anbietenden.
Beschaffungsverfahren:
In Übersichtstabellen und Flow-Charts können im Handbuch für Vergabestellen die Schwellenwerte für Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen im Einzelfall nachgeprüft werden.106 Die Art des Vergabeverfahrens ist abhängig vom Auftragsvolumen wobei sachlich zusammenhängende Aufträge nicht aufgeteilt werden dürfen. Bei Verträgen mit längerer Laufzeit ist der Gesamtwert maßgeblich.107 Im Einzelfall sollen anbieterbezogene und angebotsbezogene Eignungsund Zuschlagskriterien geprüft und das wirtschaftlich günstigste und bedarfsgerechte Angebot den Zuschlag erhalten. Diese maßgeschneiderten Kriterien sind in der Ausschreibung bekannt zu geben. Verhandlungen über Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhalts zwischen Auftraggeber und Anbietenden sind nicht zulässig. Der Entscheid über den Zuschlag muss allen Anbietenden mit Begründung zugestellt werden und kann innert 10 Tagen vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden.
105 Handbuch für Vergabestellen (2011), S. 2-2
106 Handbuch für Vergabestellen (2011), S. 2-8
107 Handbuch für Vergabestellen (2011), S. 2-8