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Durch die Eingrenzung auf die Kreditinstitute wird der Definitionsbereich spezifiziert. Das Risikomanagement ist unter Bezugnahme auf § 25a Abs. 1a und Abs. 2 KWG Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation eines Kreditinstitutes in Deutschland. Die 2005 in Kraft getretenen und im August 2009 von der BaFin überarbeiteten MaRisk präzisieren die Anforderungen in einem flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute. Hiernach ergibt sich folgende Definition, „Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollsysteme und der Internen Revision. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere:
Das Risikomanagement schafft eine Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans und beinhaltet deshalb auch dessen angemessene Einbindung.“81
81 BaFin (MaRisk, 2009, AT 1 Vorbemerkung).