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2.3.2 Erweiterte gesetzliche Anforderungen an die Finanzinstitute

Ausgehend von den Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagen wurden und unter dem Begriff „Basel II“ bekannt sind, unterliegen alle Kreditinstitute der Europäischen Union seit dem 01. Januar 2007 den Regeln der EU-Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG. Während in der Schweiz die Umsetzung durch die Eidgenössische Bankenkommission geleitet wird, erfolgt diese in Deutschland durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Ma-Risk).

Im Anschreiben der BaFin vom 25.02.2009 zum ersten Entwurf der Neufassung der MaRisk vom 16.02.2009 wurden „internationale Regulierungsinitiativen, die vor dem Hintergrund der noch schwelenden Finanzmarktkrise in Angriff genommen wurden“ als wesentlicher Treiber für die Überarbeitung der MaRisk genannt. In der Folge hierzu konkretisierte die BaFin einige wichtige Punkte im Anschreiben an die Verbände vom 14.08.2009 im Zuge der Veröffentlichung der Neufassung der MaRisk147 . Dies betraf insbesondere die

  • Erweiterung der bestehenden Pflichten der Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsorgan (Informationspflichten und Auskunftsrechte),
  • Erweiterung des Risikoanalyse, -bewertungs- und -steuerungsprozesse um die Betrachtung der Ertragskonzentrationen und -effekte in den Banken,
  • Präzisierung der Anforderungen an die durchzuführenden Stresstests,
  • Erweiterung der Regelungen zum Risikomanagement auf Gruppenebene und
  • Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme.

Eine weitere zentrale Folge der Finanzmarktkrise war und ist noch immer die Verunsicherung der Privatanleger bezüglich der Glaubhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz in der Beratung und der Anlageprodukte der Banken. Diese Punkte wurden nun in einer Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) übernommen. Ab dem 01.01.2010 muss jeder Bankberater im Anschluss an jede Anlageberatung in Wertpapieren die wesentlichen Gesprächsinhalte in einem Protokoll zusammenfassen. Dieses ist dem Kunden im Anschluss an die Anlegeberatung auszuhändigen. Dieser Prozess gilt auch für die telefonische Beratung.

Des Weiteren zeichnet sich vor dem Hintergrund der weiter fortschreitenden Kostentransparenz für die Anlageprodukte der Banken eine Überprüfung der bisherigen Preismodelle ab, so dass auch in diesem Bereich mit Änderungen zu rechnen ist.

 

147 Vgl. Anschreiben der BaFin an die Verbände zur MaRisk – Veröffentlichung der Neufassung vom 14.08.2009.