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3.6. Beschaffung und Vergabe

Die sinkenden Budgets sorgen für kleinere Stückzahlen und zusammen mit der fortschreitenden Technisierung der Systeme, den Anforderungen an die Interoperabilität zwischen den einzelnen Teilstreitkräften und Nationen sowie den geänderten Einsatzszenarien und -anforderungen begründen steigende Stückpreise der Systeme in der Beschaffung.

Um diesem Trend entgegenzuwirken bietet sich eine Absprache in den Bereichen Anforderung und Rüstungspolitik sowie daraus folgend eine gemeinsame Beschaffungsbehörde für die europäischen Vorhaben an. Die Nationen haben diesen Ansatz auch in verschiedenen Formen und Zusammensetzungen verfolgt, wobei es sich meistens um zwischenstaatliche Rüstungsabsprachen handelt. Ein strategischer Gesamtansatz bezüglich einer kompletten Rüstungskooperation wird bisher nicht verfolgt. In Abbildung 6: Rüstungskooperation in Europa sind die wichtigsten Ergebnisse dieser europäischen und transnationalen Kooperationen dargestellt, die teilweise schon im Rahmen Internationale/transnationale Agenturen beschrieben wurden.

Abbildung 6: Rüstungskooperation in Europa, Quelle: ETH-Zürich

Abbildung 6: Rüstungskooperation in Europa, Quelle: ETH-Zürich

Diesen gemeinsamen Anstrengungen zu Kooperation und Zusammenarbeit, die unter Kostendruck bei einigen Großprogrammen oder Projekten funktioniert, wirkt das nationale Schutzdenken entgegen. Denn die Staaten nutzen bei vielen zu vergebenden Aufträgen zur Durchsetzung der nationalen Industriepolitik den Artikels 346 Absatz 1 AEUV. Mit der Anwendung dieses Artikels lässt sich die verlangte europäische Ausschreibung umgehen und somit die Vergabe auf nationale Bieter und Firmen beschränken.

Dieser Artikel besagt:

  1. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht
  2. jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen“ (Vertrag über die Arbeitsweise der Europ. Union, 1.12.2009, S. Art. 346)

Die für b) gültigen Güter sind in einer am 15. April 1958 festgelegte Liste aufgeschrieben, diese Güter sind darin aber sehr generisch gehalten und, was ganz gravierend ist, diese Liste wurde nie veröffentlicht.52 Dies führte dazu, dass viele Mitgliedsstaaten diesen Artikel zu ihren Gunsten auslegen und somit fast automatisch die Rüstungsaufträge über nationale Ausschreibungen vergeben. Fernen kommt ihnen dabei entgegen, dass die Begriffe‚ wesentlich für die Sicherheit‘ und ‚Verteidigung‘ erheblichen Spielraum für Interpretationen lassen.

 

52 (Ministry of Defence, 11/12/2009, S. 9)