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2.4. Die Wahl der Rechtsform des Unternehmens (in Österreich)

Das System der Rechtsformen von Unternehmen ist dem von Deutschland ähnlich. In Österreich gibt es neben dem Einzelunternehmer 3 Gruppen von möglichen institutionellen Erwerbsformen, das sind Personengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Die Kriterien zur Auswahl einer Rechtsform sind persönlicher, steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Natur.

Einzelunternehmer sind Einzelpersonen, die mit ihrem Privatvermögen voll für das Unternehmen haften. Vorteile sind einfache Gründung und geringer buchhalterischer Aufwand (z.B. nur einfache Buchführung notwendig). Nachteil ist die Haftungsproblematik für den Unternehmer.

Personengesellschaften dienen dem geregelten Zusammenschluss mehrerer Personen zu Erwerbszwecken. Als unterschiedliche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Stille Gesellschaft zu nennen. Die Gesellschaftsformen variieren vor allem in den Verhältnissen, in denen die Gesellschafter zu einander stehen können bzw. inwieweit sie für das Unternehmen haften. Grundsätzlich haftet jedoch bei Personengesellschaften zumindest ein Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen. Grundlage der Personengesellschaften ist ein Gesellschaftsvertrag, der jedoch an keine Form gebunden ist. (Er kann theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden, wovon jedoch abzuraten ist.) Eine Spezialform der Personengesellschaft ist die GesmbH & Co KG. Hier werden eine Kapitalgesellschaft und Personen, die die Rolle von Kommanditisten (das heißt nur bis zu einer bestimmten Einlage haftenden Gesellschafter) einnehmen, in einer Kommanditgesellschaft vereinigt. Die GesmbH fungiert als Komplementär und haftet nur bis zur Stammeinlage. Diese Form ist aus Sicht der laufenden Kosten die aufwändigste Form, da hier zwei Gesellschaften buchhalterisch administriert werden müssen. Ein wesentlicher Vorteil ist jedoch die Haftungsbeschränkung (Schutz des Privatvermögens) mit gleichzeitiger Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von Firmenverlusten auf das private Einkommen.

Die Genossenschaften sind von ihrer Historie her Wertegemeinschaften, die neben der Förderung ihrer Mitglieder auch einem Erwerbszweck nachgehen. Die Genossenschaften gibt es mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (GenmbH und GenmuH).

Kapitalgesellschaften haben den höchsten formalen Anspruch der Unternehmensrechtsformen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) ist hier die häufigste Form der Kapitalgesellschaft und bei KMU äußerst beliebt. Die GmbH ist vollrechtsfähig und haftet nur in der Höhe des Stammkapitals. Gesellschafter sind mit ihrer Stammeinlage am Stammkapital beteiligt, was u.a. in einem Gesellschaftsvertrag zu regeln ist. Der große Vorteil an der GmbH ist die beschränkte Haftung. Die GmbH ist selbst Unternehmerin und besitzt eigenes Vermögen, mit dem sie für das Unternehmen haftet. Das Privatvermögen ihrer Gesellschafter ist bis auf die Höhe des Stammkapitals von einer Haftung ausgeschlossen. Als Nachteil aus Kostensicht kann die verpflichtende, doppelte Buchführung und Rechnungslegungspflicht angesehen werden Es gibt es auch Kriterien für die Installierung von Kontrollorganen (z.B. Aufsichtsrat ab 300 Mitarbeiter). Die Geschäfte einer GmbH führt der Geschäftsführer, willensbildendes Organ ist die Generalversammlung durch Beschlüsse der Gesellschafter.22

Neben der GmbH ist die Aktiengesellschaft (AG) die zweite Form der Kapitalgesellschaften in Österreich. Hier beträgt das Grundkapital € 70.000,- und ist in Aktien zerlegt. Auch ist die AG vollrechtsfähige Unternehmerin. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Geschäfte der AG werden vom Vorstand geführt. Willensbildendes Organ der AG ist die Hauptversammlung durch Beschlüsse der Aktionäre. Kontrollorgan der Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat.

Für die Gründung von Unternehmen ist theoretisch jede Rechtsform möglich, nur sollte die gewählte Form zum betreffenden Unternehmensgegenstand und zu den Unternehmerpersönlichkeiten passen. Ein wesentlicher Punkt ist in diesem Zusammenhang auch die Absicht der Unternehmer für die künftige Entwicklung. Auch wenn die Rechtsform jederzeit veränderbar ist, so ist die Rechtsform an die strategische Positionierung anzupassen und weniger an kurzfristige Erfordernisse.

Hinsichtlich der beschriebenen Haftungsbeschränkungen bei Kapitalgesellschaften bzw. bei der GesmbH & Co KG sei noch ergänzt, dass die Haftung naturgemäß nicht gilt bei Pflichtverletzungen des als geschäftsführenden Gesellschafter tätigen Unternehmers (z.B. als handels- und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers). Hier haftet der Geschäftsführer funktionsbedingt immer mit seinem gesamten Privatvermögen.23

 

22 (WKO Wirtschaftskammern Österreich, 2013), S.18ff
23 (Althuber, 2013), o.S.