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2.2. Die Unternehmensverfassung definiert mit ihren konstitutiven Rahmenregelungen Gestaltungsspielräume und -grenzen

Die Unternehmensverfassung stellt als Grundsatzentscheidung über die gestaltete Ordnung den strukturellen Rahmen eines Unternehmens dar, mit dem die unterschiedlichen Interessen der Stakeholder gegenüber dem Unternehmen berücksichtigt werden sollen.33 Sie gilt als Summe von Rechtsnormen, die von der für das Unternehmen relevanten Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst wird. Für die Sparkassen gelten das Kreditwesensgesetz, das Sparkassengesetz sowie die Sparkassenordnung des jeweiligen Bundeslandes als Grundlage der Unternehmensverfassung.34 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen wird die Verfassung einer Sparkasse auf Basis von Übereinkünften mit den Unternehmensträgern und den Regierungsbehörden formuliert und in einer Satzung dokumentiert.35 Die Satzung enthält unter anderem Regelungen über die Organe einer Sparkasse und deren Beziehung zueinander.36 Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die über drei Organe verfügen, sind für die Sparkassen – mangels eines klassischen Eigentümers – nur der Vorstand und der Verwaltungsrat als Organe vorgesehen.37 Der Verwaltungsrat bestimmt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Neben diesen, auf der Basis der Rechtsnatur der Sparkasse legitimierten Organen, hat auch der Personalrat einer Sparkasse nach dem Mitbestimmungsgesetz maßgeblichen Einfluss auf die geschäftspolitischen Entscheidungen des Top-Managements.

Das Management in Sparkassen kann nur dann effektiv und effizient funktionieren, wenn die Zusammenarbeit mit diesen Instanzen konstitutiv entwickelt, in einer Geschäftsordnung – quasi als „Code of Corporate Governance38 – dokumentiert und darüber hinaus einer regelmäßigen Überprüfung unterworfen wird. Derartige konstitutive Prozesse bieten sich insbesondere nach der Neubesetzung dieser Organe an. Während der Amtsperiode sollte ein jährlicher Review der Zusammenarbeit durchgeführt und die Geschäftsordnung ggf. modifiziert werden.

 

33 Vgl. Hungenberg, H.: [Strategisches Management in Unternehmen (2004)] S. 32 und Bleicher K.: [Das Konzept integriertes Management (2004)] S. 192
34 Vgl. Grill/Perczynski: [Wirtschaftslehre des Kreditwesens (1999)] S. 44 u. S. 52
35 Vgl. Grill/Perczynski: [Wirtschaftslehre des Kreditwesens (1999)] S. 45
36 Vgl. exemplarisch Anhang 4: Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg
37 Vgl. Grill/Perczynski: [Wirtschaftslehre des Kreditwesens (1999)] S. 46
38 Vgl. Dubs R. : [Normatives Management (2010)], S. 32 ff.