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Die duale Berufsausbildung ist vorwiegend im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) und einigen weiteren Ländern zu finden. Sie (die duale Ausbildung) vereinigt dabei die fachtheoretische Ausbildung in Berufsschulen und die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb. Nach Münch wird so der Grundgedanke der Funktionsteilung zwischen staatlicher und unternehmerischer Berufsqualifizierung umgesetzt. So hat der Staat die Möglichkeit zur bildungspolitischen Einflussnahme sowie zur Sicherstellung einer unternehmensübergreifenden Erstbeschäftigungsvoraussetzung für das Wirtschaftssystem. Die Unternehmen können bis zu einem gewissen Grade die jeweils spezifischen Aufgabenanforderungen einfließen lassen und ihren Nachwuchsbedarf sichern.12
| Element der Berufsausbildung | Dualität | |
|---|---|---|
| Institution | Ausbildungsbetrieb | Berufsschule |
| Lehrender | Ausbilder nach der Ausbildereignungsverordnung | Berufsschullehrer mit staatl. Abschluss |
| Lernender | Auszubildender | Berufsschüler |
| Ausbildungsvorschrift | Ausbildungsordnung | Rahmenlehrplan |
| Aufsicht | zuständige Stellen der Kammern | staatl. Schulaufsicht |
| Finanzierung | Unternehmen | öffentl. Hand |
| Planung | Unternehmen und deren Selbstverwaltung | staatl. Behörden |
| Ordnungskompetenz | Bund | Länder |
Tab. 1: System der Dualität (leicht modifiziert)13
Den durch die unterschiedlichen Zielsetzungen entstehenden Zielkonflikt begrenzt der Staat nach Drumm durch eine weitgehende Reglementierung und Normierung.14 Zur Bündelung von Ausbildungskapazitäten sowie zur Sicherung von Ausbildungskapazitäten findet teilweise die praktische Ausbildung auch in überbetriebliche Ausbildungsstätten z. B. unter der Trägerschaft von Kommunen und Gebietskörperschaften statt. Der Berufsschulunterricht erfolgt anhand entsprechender Lehrpläne und unterliegt dabei der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde. Die praktische Ausbildung erfolgt i. d. R. im Ausbildungsbetrieb der hierzu entsprechend qualifiziertes Personal vorzuhalten hat. Die Ausbildung endet jeweils mit dem Bestehen einer fachtheoretischen und einer fachpraktischen Prüfung, die von der jeweilig zuständigen Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft abgenommen wird.15
12 vgl. (Münch, 1987), S. 47f.
13 (Benner, 1982) S. 33 zitiert nach (Drumm, 2005) S. 387 (leicht modifiziert)
14 vgl. (Drumm, 2005), S. 385
15 vgl. (Drumm, 2005), S. 384